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Nichtraucher-Initiative Osnabrück
Wir sind eine Gruppe von Nichtrauchern,
die etwas für die Nichtraucherkultur in
Osnabrück Stadt und Landkreis machen möchten.
Wir möchten essen gehen ohne Qualm, wir möchten
keinen Dreck mehr von den Kippen auf Bushaltestellen, Bahnhöfen etc. sehen.
Es stinkt uns, dass man nicht ausgehen kann
ohne den Gestank mit nach Hause zu bringen.
Der Rauch steigt einen in die Augen und diese
brennen dann fürchterlich.
Es werden zudem auch Kinder und Schwangere ohne
Rücksicht eingenebelt.
Wir möchten den Rauchern helfen ihre Last abzugeben.
Informationsblatt zum Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz (NdsNiRSG)
zum Ausdrucken
Am 12. Juli 2007 hat der Niedersächsische Landtag das Nichtraucherschutzgesetz
mit zum Teil weit reichenden Auswirkungen vor allem für die Gastronomie
beschlossen.
Ab dem 1.
August 2007 ist das Rauchen in Gaststätten einschließlich der Diskotheken und
der im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten verboten.
Das Rauchverbot gilt auch für den Festsaalbetrieb einer Gaststätte sowie in
Festzelten und Ausschankbetrieben auf Jahrmärkten. Vereinsheime mit
Gaststättenbetrieb unterliegen ebenfalls den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Eine Ausnahme von diesem Rauchverbot kann nur gestattet werden, wenn in der
Gaststätte ein „vollständig umschlossener Nebenraum“ als Raucherraum
gekennzeichnet ist:
„Vollständig umschlossen“ bedeutet, dass dieser Raum nicht nur durch z. B.
einen offenen Durchgang oder durch einen Vorhang, sondern durch eine feste (Falt-)Tür
von der übrigen Gaststätte abgetrennt ist.
„Nebenraum“
bedeutet, dass es sich um einen – in der Regel
kleineren – Raum handelt, der vom Hauptraum – dem
eigentlichen Schankraum der Gaststätte – deutlich abgetrennt
ist. Eine Erklärung des Haupt- bzw. Schankraumes zum
„Raucherbereich“ ist nicht zulässig.
Eine
deutlich sichtbare Kennzeichnung des Raucherraumes an seinem Eingang ist
vorgeschrieben, nicht aber die Art und Weise der Kennzeichnung.
Auch in
Festzelten können Nebenräume für Raucher abgetrennt werden. Hier genügt die
Abtrennung durch das Material des Festzeltes – in der Regel Leinwand. Auf eine
feste Abtrennung des Zugangs ist aber auch hier zu achten.
Ab dem 1.
November 2007 werden Verstöße gegen die Bestimmungen des NdsNiRSG als
Ordnungswidrigkeit geahndet.
Ordnungswidrig handelt dann nicht nur der Raucher selbst, sondern auch der
Betreiber der Gaststätte, wenn er keine Maßnahmen ergriffen hat, das Rauchen zu
unterbinden.
Sollten Rückfragen bestehen, wenden Sie sich bitte an den
Fachdienst Ordnung und Gewerbe, Tel.: 323 - 41 62
Lindke.G@osnabrueck.de
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