Nichtraucher-Initiative Osnabrück


 
Wir sind eine Gruppe von Nichtrauchern, die etwas für die Nichtraucherkultur in Osnabrück Stadt und Landkreis machen möchten.
 
Wir möchten essen gehen ohne Qualm, wir möchten keinen Dreck mehr von den Kippen auf Bushaltestellen, Bahnhöfen etc. sehen.
 
Es stinkt uns, dass man nicht ausgehen kann ohne den Gestank mit nach Hause zu bringen.

Der Rauch steigt einen in die Augen und diese brennen dann fürchterlich.

Es werden zudem auch Kinder und Schwangere ohne Rücksicht eingenebelt.

Wir möchten den Rauchern helfen ihre Last abzugeben.


Informationsblatt zum Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz (NdsNiRSG) zum Ausdrucken

 Am 12. Juli 2007 hat der Niedersächsische Landtag das Nichtraucherschutzgesetz mit zum Teil weit reichenden Auswirkungen vor allem für die Gastronomie beschlossen.

Ab dem 1. August 2007 ist das Rauchen in Gaststätten einschließlich der Diskotheken und der im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten verboten.

Das Rauchverbot gilt auch für den Festsaalbetrieb einer Gaststätte sowie in Festzelten und Ausschankbetrieben auf Jahrmärkten. Vereinsheime mit Gaststättenbetrieb unterliegen ebenfalls den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Eine Ausnahme von diesem Rauchverbot kann nur gestattet werden, wenn in der Gaststätte ein „vollständig umschlossener Nebenraum“ als Raucherraum gekennzeichnet ist:

 „Vollständig umschlossen“ bedeutet, dass dieser Raum nicht nur durch z. B. einen offenen Durchgang oder durch einen Vorhang, sondern durch eine feste (Falt-)Tür von der übrigen Gaststätte abgetrennt ist.

„Nebenraum“ bedeutet, dass es sich um einen – in der Regel kleineren – Raum handelt, der vom Hauptraum – dem eigentlichen Schankraum der Gaststätte – deutlich abgetrennt ist. Eine Erklärung des Haupt- bzw. Schankraumes zum „Raucherbereich“ ist nicht zulässig.

Eine deutlich sichtbare Kennzeichnung des Raucherraumes an seinem Eingang ist vorgeschrieben, nicht aber die Art und Weise der Kennzeichnung.

Auch in Festzelten können Nebenräume für Raucher abgetrennt werden. Hier genügt die Abtrennung durch das Material des Festzeltes – in der Regel Leinwand. Auf eine feste Abtrennung des Zugangs ist aber auch hier zu achten.
 
Ab dem 1. November 2007 werden Verstöße gegen die Bestimmungen des NdsNiRSG als Ordnungswidrigkeit geahndet.
 
Ordnungswidrig handelt dann nicht nur der Raucher selbst, sondern auch der Betreiber der Gaststätte, wenn er keine Maßnahmen ergriffen hat, das Rauchen zu unterbinden.
 
Sollten Rückfragen bestehen, wenden Sie sich bitte an den
Fachdienst Ordnung und Gewerbe, Tel.: 323 - 41 62
Lindke.G@osnabrueck.de


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So können Sie uns erreichen:

Johannes Bartelt
Am Piepenbrink 6
49124 GM-Hütte
Johannes.Bartelt@rauchfrei-os.de